Die Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung/E-Invoicing) basiert auf dem Wachstumschancengesetz, das eine der bedeutendsten gesetzlichen Neuerungen im Umsatzsteuerrecht darstellt. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 sind inländische Unternehmer, die an andere inländische Unternehmer Dienstleistungen oder Waren liefern, verpflichtet, Rechnungen ausschließlich in einem strukturierten elektronischen Format auszustellen. Ziel dieser gesetzlichen Änderung ist es, die Digitalisierung und Effizienz im Geschäftsverkehr zu fördern und gleichzeitig steuerrechtliche Prozesse zu modernisieren. Ausgenommen von der Pflicht sind Rechnungen, die nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Betrag von 250 Euro und Fahrausweise
Was Sie über E-Invoicing wissen sollten
1. Executive Summary: E-Invoicing
E-Invoicing - die digitale Rechnungsstellung - gewinnt weltweit an Bedeutung. Unternehmen können durch digitalisierte Rechnungsprozesse Einsparungen von bis zu 80 Prozent gegenüber papierbasierten Prozessen erzielen. Zudem werden Eingabefehler reduziert, Durchlaufzeiten verkürzt und Skontoerträge erhöht. Nicht zuletzt wird E-Invoicing in vielen Ländern gesetzlich vorgeschrieben, unter anderem durch die EU-Richtlinie 2014/55/EU. Darüber hinaus stehen Unternehmen bei der Einführung von E-Invoicing vor verschiedenen Herausforderungen.
Doch was genau ist eine elektronische Rechnung? Welche Herausforderungen sind zu bewältigen? Welche Funktionalitäten sollte eine E-Invoicing-Lösung bieten? Und was hat es mit Peppol auf sich? Erfahren Sie mehr in unserem umfassenden Leitfaden zum Thema E-Invoicing und nutzen Sie die Vorteile digitalisierter Rechnungsprozesse für Ihr Unternehmen!
E-Rechnungspflicht in Deutschland ab 01.01.2025 – Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?
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Erfahren Sie mehr2. Was ist eine elektronische Rechnung?
Eine elektronische Rechnung wird vollständig digital erstellt, übermittelt und empfangen. Man unterscheidet zwischen
- Strukturierten Daten (z.B. EDI, XML)
- Unstrukturierten Daten (z.B. Rechnungen im PDF-, TIF-, JPEG- oder Word-Format oder als E-Mail-Text)
- Hybride Datenformate (z.B. ZUGFeRD oder Factur-X)
Rechnungen können auf verschiedenen Wegen übermittelt werden, z. B. per E-Mail, DE-Mail, E-Post, Computerfax, Faxserver, Web-Download, Peppol oder Webservice. Eingescannte Papierdokumente, die in ein elektronisches Format umgewandelt werden, gelten jedoch nicht als elektronische Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Eine digitale Papierrechnung auszudrucken, zu kuvertieren, zu frankieren und zu versenden, nur um sie vom Empfänger wieder digitalisieren zu lassen, ist ineffizient, teuer und umweltschädlich. Die Gleichstellung der elektronischen Rechnung mit der Papierrechnung seit dem 1. Juli 2011 ermöglicht es, Rechnungen auch ohne elektronische Signatur zu versenden, z.B. per einfacher E-Mail.
Die europäische Richtlinie 2014/55/EU hat die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen verpflichtend eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber definiert in § 4a Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (EGovG) eine elektronische Rechnung wie folgt:
Eine Rechnung ist elektronisch, wenn
- sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und
- dieses Format die maschinelle und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglicht.
Der einfache Versand von Rechnungen als PDF-Datei erfüllt diese Anforderungen nicht, da PDF-Dateien lediglich ein Abbild der Rechnung enthalten, das nicht maschinell verarbeitet werden kann. Empfänger erwarten daher elektronische Rechnungen in einem strukturierten Format, das automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden kann.
Strukturierte und hybride Rechnungsformate
Strukturierte Rechnungsformate, wie z.B. EDI-Daten (Electronic Data Interchange), bestehen aus reinen maschinenlesbaren Daten, die speziell für die elektronische Übertragung und maschinelle Verarbeitung entwickelt wurden. Diese Formate sind für Menschen nicht lesbar und müssen für die interne Prüfung, Freigabe und Archivierung in eine visuell verständliche Form gebracht werden.
Hybride Rechnungsformate kombinieren die Vorteile strukturierter maschinenlesbarer Formate mit einer für Menschen lesbaren Darstellung. Ein bekanntes Beispiel ist das ZUGFeRD-Format (Zentraler User Guide des Forums elektronische Rechnung Deutschland) oder das europäische Pendant Factur-X. Technisch wird dies durch die Einbettung eines strukturierten XML-Datensatzes in eine PDF-Datei erreicht. Damit kann der Empfänger die Rechnung sowohl automatisiert verarbeiten als auch manuell prüfen.
3. Digitalisierung mit E-Invoicing – zukunftssicher ins digitale Zeitalter
"Die einzige Konstante im Leben ist die Veränderung." Dieses Zitat des griechischen Philosophen Heraklit trifft auch auf das E-Invoicing zu. Dabei stellt sich nicht die Frage des "Ob", sondern des "Wann" die elektronische Rechnungsstellung die Papierrechnung endgültig ablösen wird.
Die Entwicklung ist klar: Die Europäische Kommission hat bereits entscheidende Maßnahmen ergriffen, um den Übergang zu beschleunigen, indem sie die elektronische Rechnungsstellung schrittweise zur Pflicht macht. In Deutschland erstellen bereits 72 Prozent der Unternehmen mindestens die Hälfte ihrer Rechnungen digital – ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 65 Prozent im Jahr 2020 und nur 41 Prozent vor sechs Jahren. Neben der Nutzung unstrukturierter PDF-Rechnungen, die nur schwer in digitale Prozesse integriert werden können, setzen immer mehr Unternehmen auf strukturierte Formate. Der Anteil der Unternehmen, die E-Rechnungen nach Standards wie EDI, ZUGFeRD oder XRechnung nutzen, liegt mittlerweile bei 45 Prozent. Zum Vergleich: Vor zwei Jahren waren es noch 30 Prozent und 2018 lediglich 19 Prozent.1
Deutschland gehört nicht zu den Vorreitern in der elektronischen Rechnungsstellung. Tatsächlich sind südeuropäische Länder wie Italien, Spanien und Kroatien sowie Ungarn und Skandinavien bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/55/EU weiter fortgeschritten. Dennoch hat sich die elektronische Rechnung in der öffentlichen Verwaltung in Deutschland seit 2020 und 2021 zunehmend etabliert. Ab dem 1. Januar 2025 wird die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung auch auf den B2B-Bereich ausgeweitet, was einen weiteren Schritt in Richtung Digitalisierung für die deutsche Wirtschaft darstellt.
1 Bitkom-Studie 2022: Rechnungen werden digitaler, aber Belege kommen oft noch auf Papier | Presseinformation | Bitkom e. V.
4. Der größte Treiber beim Thema E-Invoicing ist der Gesetzgeber
Immer mehr Staaten fordern E-Invoicing: Die Hauptursache für die wachsende Zahl von Rechnungsstellungs- beziehungsweise E-Invoicing-Vorschriften ist trivial:
Die Regierungen suchen verstärkt nach neuen Wegen, ihre Steuergesetze durchzusetzen und mehr von der erwarteten Mehrwertsteuer einzunehmen.
Der Bericht 2023 analysiert die Mehrwertsteuerlücken (VAT-Gap-Report) in den 27 EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021. Insgesamt verloren die 27 Mitgliedstaaten rund 61 Milliarden Euro an Mehrwertsteuer, was einen deutlichen Rückgang gegenüber den 99 Milliarden Euro im Jahr 2020 darstellt. Der Bericht zeigt eine positive Entwicklung mit einer kontinuierlichen Verringerung der Mehrwertsteuerlücke. Im Jahr 2017 betrug die Lücke 146 Milliarden Euro in 28 Mitgliedstaaten, was 11,9 Prozent entspricht. Im Jahr 2018 sank der Betrag auf 143 Milliarden Euro für 28 Mitgliedstaaten, was 11,2 % entspricht. Im Jahr 2019 betrug der Verlust 140 Milliarden Euro für 28 Mitgliedstaaten, was 10,7 % entspricht. Im Jahr 2020 betrug der Verlust 99 Mrd. Euro für 27 Mitgliedstaaten, was 9,6 % entspricht. Im Jahr 2021 schließlich betrug der Verlust 61 Mrd. EUR für 27 Mitgliedstaaten, was 5,3 % entspricht.
Angesichts der angespannten Haushaltslagen und des abflachenden Wirtschaftswachstums in den EU-Mitgliedstaaten wird der Anreiz steigen, steuerliche Einnahmen effizienter zu sichern. Ein effektiver Weg, dies zu erreichen, ist die Verpflichtung aller im Land tätigen Unternehmen zur elektronischen Rechnungsstellung. Viele Länder haben bereits Systeme etabliert, bei denen entweder die gesamte Rechnung oder zumindest die relevanten Umsatzsteuerinformationen in Echtzeit an die Steuerbehörden übermittelt werden.
5. Was sind die Vorteile von E-Invoicing?
E-Invoicing bietet zahlreiche Vorteile, die Unternehmen sowohl kurzfristig als auch langfristig profitieren lassen. Der größte Vorteil ist das erhebliche Einsparpotenzial: Druck- und Versandkosten entfallen, Rechnungen werden schneller zugestellt, und Fehler bei der Eingangsrechnungsverarbeitung werden merklich reduziert. Bei vorhandenem Bestellbezug können Rechnungen vollautomatisiert verbucht werden. Zudem verkürzt E-Invoicing die Zeit von der Rechnungsstellung bis zur Bezahlung, was die Liquidität erhöht.
Vorteile von E-Invoicing im Überblick:
6. E-Invoicing für den Rechnungsausgang
Erstellung und Versand von Papierrechnungen sind hochgradig manuelle und wenig effiziente Unternehmensprozesse. Diese verursachen hohe Kosten und führen zu Fehlern und Zahlungsverzug.
Ein digitalisierter Rechnungsausgang durch E-Invoicing optimiert diese internen Prozesse, spart Kosten, erhöht die Transparenz der innerbetrieblichen Prozesse und verbessert die Ökobilanz. Unternehmen können dadurch die Kundenbindung verbessern und sich Marktchancen und Wettbewerbsvorteile sichern.
Der Prozess beim digitalen Rechnungsausgang lässt sich vereinfacht in vier Schritte unterteilen: Eingang, Aufbereitung, Portal und Übergabe/Export.
Nach Erstellung der Rechnungen mit einem ERP-System wird die Ausgangsrechnung über eine Schnittstelle automatisiert an die E-Invoicing-Lösung für den digitalen Rechnungsausgang übergeben.
Je nach E-Invoicing-Standard (z. B. ZUGFeRD oder XRechnung) werden die empfangenen Rechnungsdaten in das gewünschte Zielformat konvertiert.
In einer Portalanwendung kann optional das Rechnungsausgangsbuch zentral eingesehen werden und ein revisionssicheres Archiv mit angebunden werden.
Die elektronische Rechnung wird im letzten Schritt zum Beispiel per E-Mail im Anhang oder als gesicherter Downloadlink an den Rechnungsempfänger zugestellt. Eine Anbindung von Rechnungsempfänger per EDI (EDIFACT) ist ebenso ein geläufiger Ansatz.
Durch den Einsatz einer E-Invoicing-Lösung für den Rechnungsausgang werden manuelle Rechnungsausgangsprozesse eliminiert und die Forderungslaufzeit durch die sofortige Zustellung erheblich verkürzt.
7. E-Invoicing im Rechnungseingang
E-Invoicing ist die Verarbeitung eingehender Rechnungen in einem durchgehenden, automatisierten Prozess: von der Erfassung der Rechnungseingänge bis zur abschließenden Buchung.
Der Prozess beim digitalen Rechnungseingang lässt sich vereinfacht in drei Schritte unterteilen: Eingang, Aufbereitung und Bearbeitung.
Die Rechnungen werden automatisiert über verschiedene Eingangskanäle empfangen. Dies sind:
- EDI-Rechnungen
- Hybride Rechnungen, wie z. B. ZUGFeRD
- PDF-Rechnungen
- Gescannte Papierrechnungen
Nach dem Rechnungseingang werden die Rechnungsinhalte in einen internen Standard umgewandelt. Elektronische Rechnungen, welche bereits strukturierte Daten enthalten, werden konvertiert. Eingescannte Papierrechnungen und PDF-Rechnungen werden mittels einer OCR-Texterkennungssoftware identifiziert und ihre Inhalte extrahiert.
Die aufbereiteten Rechnungsdaten werden mit Kreditorstamm-, Bestell- und Wareneingangsdaten des ERP-Systems angereichert und automatisch hinsichtlich Bestellbezug, Mengen- und Preisabweichungen oder landesspezifischen Regeln geprüft. Bestenfalls können Rechnungen automatisch zur Buchung übergeben werden. Alle anderen Rechnungen müssen an einen integrierten Klärungs- oder Freigabeprozess geleitet werden.
Alle Schritte, die eine Rechnung im Prüfungsprozess durchläuft, werden protokolliert, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (GoBD). Der für die Buchung benötigte Rechnungsinhalt wird an das ERP-System des Kunden übertragen. Die Rechnung, Anlagen im Bearbeitungsprozess, Konvertierungs- und Bearbeitungsprotokolle müssen revisionssicher gemäß geltenden Landesanforderungen archiviert werden.
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8. Globales E-Invoicing
International tätige Unternehmen sehen sich zunehmend gesetzlichen Anforderungen gegenüber, ihre Rechnungen elektronisch zu erstellen und zu versenden. Da jedoch in jedem Land unterschiedliche rechtliche Regelungen gelten, variiert die Umsetzung. Aktuell gibt es bereits in über 70 Ländern weltweit spezifische E-Invoicing-Vorschriften, und diese Zahl wächst kontinuierlich.
In vielen Ländern führt die Heterogenität der jeweiligen Vorschriften und lokalen Besonderheiten im Rahmen der elektronischen Rechnungsstellung, bezogen auf akkurate und aktuelle Daten, Sicherheitsanforderungen, Systemintegration, Statusmonitoring, Dokumentation usw., zu hoher Komplexität.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Prüfmodellen für die elektronische Rechnungstellung, allgemein bekannt als Clearance- und Post-Audit-Modelle.
Post-Audit und Continuous Transaction Controls
In vielen Ländern gibt es gesetzliche Vorschriften, die die Aufbewahrungsdauer elektronischer Rechnungen für mögliche automatisierte Prüfungen festlegen. In der EU wird derzeit überwiegend das Post-Audit-Verfahren angewendet, bei dem Rechnungen nachträglich überprüft werden. Allerdings wird zunehmend von diesem zeitlich verzögerten Post-Audit-Ansatz abgewichen.
Stattdessen setzt sich ein zentral reguliertes E-Invoicing-Modell durch, das transaktionsbasierte Steuermeldungen und -kontrollen in nahezu Echtzeit ermöglicht. Diese sogenannten Continuous Transaction Controls (CTC) bieten eine effektivere Methode zur Überwachung und Steuerung von Rechnungen.
Continuous Transaction Controls zur Reduzierung der Steuerlücke
Um Steuerbetrug und Steuerflucht entgegenzuwirken und gleichzeitig den Herausforderungen stagnierenden Wirtschaftswachstums, steigender Staatsausgaben und Inflation zu begegnen, wird die Implementierung von Continuous Transaction Controls in der EU immer dringlicher vorangetrieben. Diese Maßnahmen helfen, die Steuerlücke zu verringern und die Effizienz der Steuererhebung zu verbessern.
Fehlende, länderübergreifende CTC-Standards in der Praxis
Derzeit variieren Clearance-Verfahren (CTCs) erheblich zwischen verschiedenen Ländern, was insbesondere für multinational tätige Unternehmen eine Herausforderung darstellt. Die bestehenden CTC-Modelle konzentrieren sich häufig auf nationale Interessen und Steueroptimierung, wobei länderübergreifende Aspekte oft vernachlässigt werden. Typische Einschränkungen bestehen in:
- Anwenderfreundlichkeit: Die Benutzerfreundlichkeit ist oft nicht ausreichend berücksichtigt.
- Unterstützung indirekter Steuerkontrollen: Grenzüberschreitende und länderübergreifende Operationen werden nicht immer effektiv unterstützt.
- Harmonisierung: Die Wiederverwendbarkeit von CTC-Systemen für andere Länder ist oft begrenzt, da bestehende Standards für Formate, Austausch und Interoperabilität nur teilweise übernommen werden.
- Businessbeschleunigung: Die Effizienz bei der End-to-End-Integration der elektronischen Rechnungsdaten könnte verbessert werden, um eine schnellere Verarbeitung und Optimierung der Supply Chain zu gewährleisten.
Trend zur Einführung von CTC-Systemen
Der Trend zur Einführung von CTC-Systemen nimmt zu. Immer mehr Länder verlangen von Unternehmen, dass sie Rechnungsdaten direkt aus ihren Transaktionsprozessen an die Steuerbehörden übermitteln. Diese Datenübermittlung ergänzt oder ersetzt oft die regulären Mehrwertsteuer-Erklärungen. CTC-Anforderungen, auch als kontinuierliche Transaktionskontrollen (CTC) oder transaktionsbasierte Steuermeldungen bezeichnet, beinhalten häufig Echtzeit-Reporting, digitale Signaturen, eindeutige Belegreferenznummern und QR-Codes. Beispiele für Länder mit CTC-Anforderungen sind Mexiko, Brasilien, Italien, Türkei, Portugal, Spanien und Ungarn.
In Europa und Asien befindet sich der Trend zu CTC-Systemen noch in den Anfängen, obwohl er seinen Ursprung in Lateinamerika hat.
Bestehende E-Invoicing- und CTC-Modelle
Laut dem Dokument „A Next Generation Model for Electronic Tax Reporting and Invoicing“ können bestehende E-Invoicing- und CTC-Modelle wie folgt kategorisiert werden:
- Interoperability Model
- Real-time Invoice Reporting Model
- Clearance Model
- Centralised Exchange Model
- Decentralised CTC and Exchange
Interoperability Model
Der Austausch der Rechnungen zwischen den Handelspartnern ist standardisiert über Formate, Inhalte, Teilnehmerverzeichnisse, Austauschprotokolle und Interoperabilitätskriterien zwischen den zertifizierten Providern. Eine Einbindung der Steuerbehörden oder deren Plattform erfolgt, wie beispielsweise beim traditionellen Peppol-4-Ecken-Modell, nicht.
Real-Time Invoice Reporting Model
Das Steuersubjekt meldet die Rechnung oder eine Teilmenge davon an eine Regierungsbehörde kurz nach der Ausstellung und dem Austausch der Rechnung zwischen den Handelsparteien. Der Austausch der Rechnungen zwischen den Handelspartnern ist nicht reguliert.
Clearance Model
Prüfung und Clearance der Rechnung erfolgen über die zentrale Plattform der Steuerbehörde. Ggf. dürfen nur zertifizierte Provider die Kommunikation mit der Plattform ausführen. Der Austausch der Rechnungen zwischen den Handelspartnern ist nicht reguliert.
Centralised Exchange Model
Prüfung, Clearance sowie Austausch der Rechnung erfolgen über die zentrale Plattform der Steuerbehörde.
Decentralised CTC and Exchange Model: “DCTCE”
Wie beim Interoperability Model wird beim DCTCE-Modell auf ein dezentrales Netz aus zertifizierten Providern gesetzt, das Anwenderfreundlichkeit, Investitionsschutz, Interoperabilität, Wiederverwendbarkeit von Lösungen in anderen Ländern sowie eine durch die zertifizierten Provider sichergestellte Anbindung der ggf. bereits bestehenden oder sich im Aufbau befindlichen Plattformen der Steuerverwaltungen vorsieht. Ein Beispiel für ein DCTCE-Modell ist das neue Peppol Continuous Transaction Controls Reference Model. Dieses ist ein Peppol-basiertes 5-Ecken-Modell, welches Interoperability (bekannt aus dem klassischen Peppol-4-Ecken-Modell mit den vier Ecken: 1. Lieferant, 2. Access Point vom Lieferanten, 3. Access Point vom Kunden, 4. Kunde) mit der Anbindung der Steuerplattformen (Ecke Nr. 5) in einem Modell vereint.
Internationale Vorschriften ändern sich rasant, und immer mehr Länder fordern die Einführung von E-Invoicing in irgendeiner Form. Die zunehmende Anzahl an Regulierungsdetails und länderspezifischen Anforderungen erhöht die Komplexität des E-Invoicing für global agierende Unternehmen erheblich.
Eine der größten Herausforderungen für international tätige Unternehmen besteht darin, mit den kontinuierlichen regulatorischen Veränderungen Schritt zu halten. Unsere Blogs bieten stets aktuelle Informationen zu den Vorschriften in verschiedenen Ländern und helfen Ihnen, die Übersicht zu behalten.
Belgien | Das belgische Mandat tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Das Finanzministerium hat zusätzliche Informationen bereitgestellt, um Steuerzahler über Anforderungen und Compliance zu informieren. |
Brasilien | Am 31. Juli 2024 veröffentlichte das NFS-e Management Committee die DFe Technical Note 2024.001 IBS/CBS Version 1.00 mit Updates der Layouts elektronischer Steuerdokumente zur Einführung neuer Steuern gemäß Verfassungsänderung Nr. 132/2023. Die Änderungen umfassen neue Informationsgruppen, Felder und Summen für die Steuerberichterstattung und betreffen mehrere Arten elektronischer Rechnungen. |
Deutschland | Das BMF veröffentlichte am 13. Juni 2024 einen Entwurf zur Vorbereitung auf das Mandat des Wachstumschancengesetzes. Ab 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen empfangen, die Ausstellungspflicht folgt bis 2028. Der finale Entwurf erscheint im vierten Quartal 2024 |
Europa | Am 10. März 2022 hat das Europäische Parlament (EP) im Plenum eine Resolution zum Aktionsplan der Europäischen Kommission (EK) für gerechte und unkomplizierte Steuern zur Förderung der wirtschaftlichen Erholungsstrategie (2020/2254(INL)) verabschiedet. 2022 stellte die Kommission den ersten Entwurf zu ViDA vor . |
Finnland | In Finnland gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich, aber seit 2020 müssen Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10.000 Euro auf Anfrage strukturierte elektronische Rechnungen vorlegen. Die finnische Regierung unterstützt elektronische Rechnungen wegen deren Effizienz und Rolle bei der Verhinderung von Mehrwertsteuerbetrug. |
Frankreich | Am 27. März 2024 wurde ein Dekret veröffentlicht, das Übergangsregelungen und den Zeitplan für das CTC-Mandat festlegt. Das Mandat startet am 1. September 2026 für große und mittlere Steuerpflichtige und am 1. September 2027 für kleinere Unternehmen. |
Griechenland | In Griechenland müssen alle elektronischen Umsatzsteuererklärungen und B2G/B2B-E-Rechnungen auf der MyData-Plattform eingereicht werden, die die Dokumente validiert und eindeutige Kennungen zuweist. Der Prozess der Vorvalidierung in MyData vor der Rechnungsausstellung ist eine CTC-Form. |
Großbritannien | Das Vereinigte Königreich hat ein Gesetz eingeführt, das den öffentlichen Sektor verpflichtet, Lieferantenrechnungen elektronisch zu empfangen und zu verarbeiten. |
Indien | Am 21. Februar 2024 führte das GSTN ein neues Master-Informationsportal für elektronische Rechnungen ein, das automatische Ausnahmelisten, PAN-basierte Suchoptionen und tägliche IRN-Statistiken bietet. Es unterstützt die elektronische Rechnungsstellung über sechs IRP-Portale, APIs und eine mobile App . |
Italien | Seit 2019 müssen in Italien alle Inlandsrechnungen in einem definierten elektronischen Format Format (FatturaPA) ausgestellt und über ein staatlich betriebenes Rechnungsportal (SdI) ausgetauscht werden. Italien ging 2022 noch einen Schritt weiter und führte die „Crossboarder Invoice“ ein. Rechnungen, die von Italien in einen anderen EU-Staat verschickt bzw. von einem anderen EU-Staat in Italien empfangen werden, unterliegen der umsatzsteuerlichen Meldepflicht an das Rechnungsportal (SdI). 2020 hat Italien das E-Order-Mandat über die NSO-Plattform geschaffen, das für Lieferanten des nationalen Gesundheitssystems verpflichtend ist. |
Japan | E-Invoicing bleibt freiwillig. Der japanische Invoice-Standard, der auf dem internationalen Peppol-Modell (PINT) basiert und das BIS Billing 3.0-Format verwendet, wird hier empfohlen. |
Luxemburg | Seit 2023 gilt die Verpflichtung zum B2G-E-Invoicing für Unternehmen jeder Größe. Dabei wird der Standard PEPPOL BIS Billing 3.0 verwendet, um eine einheitliche Basis für den Austausch von Rechnungsdaten zu schaffen. |
Mexiko | Die mexikanische Regierung hat die Verpflichtung zur Nutzung von CFDI Version 4.0 für Lohnabrechnungen bis zum 1. Juli 2023 verlängert. Seit dem 1. April 2023 ist nur noch Version 4.0 gültig. Wer sie bereits verwendet, muss nichts tun, andere haben bis zur neuen Frist Zeit. |
Österreich | Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung für alle B2G-Lieferanten, die ihren Sitz in Österreich haben, ihre Rechnungen gemäß dem österreichischen IKT-Konsolidierungsgesetz (IKTKonG) in elektronischer Form zu übermitteln. Der nationale XML-Rechnungsstandard für Österreich ist ebInterface. |
Polen | Am 18. Juli 2024 diskutierten das Finanzministerium und die Steuerverwaltung mit Unternehmen über das KSeF-System. Geplant sind neue Funktionen wie das Versenden von Anhängen und eine Umstrukturierung der E-Rechnungen. Der Zeitplan für die Umsetzung bleibt Februar und April 2026, mit weiteren Schritten im September. |
Portugal | Am 29. November 2023 wurde das portugiesische Staatshaushaltsgesetz für 2024 verabschiedet, das die Vorschriften für elektronische Rechnungen bei B2G und qualifizierte elektronische Signaturen (QES) für PDFs weiter verschiebt. Ab 1. Januar 2025 sind QES für PDFs bei B2B- und B2C-Transaktionen verpflichtend. Ab 2025 müssen auch kleine Unternehmen elektronische Rechnungen im CIUS-PT-Format an Behörden senden. |
Rumänien | Rumänien führte im November 2021 die freiwillige elektronische Rechnungsstellung für B2G-Transaktionen und im April 2022 für B2B-Transaktionen über die Plattform RO E-Factura ein. Die elektronische Rechnungsstellung wurde ab Juli 2022 für Produkte mit hohem Steuerrisiko verpflichtend und ab 2024 dann für alle anderen. Das Gesetz Nr. 296/2023 legt zusätzlich zur elektronischen Rechnungsstellung Anforderungen für die elektronische Berichterstattung fest. |
Saudi-Arabien | Phase 2 der elektronischen Rechnungsstellung in Saudi-Arabien begann im Januar 2023 und wird in Wellen auf der Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens umgesetzt. Welle 1 umfasst Unternehmen mit einem Umsatz von 3 Milliarden Rial oder mehr, während Welle 12 im Dezember 2024 für Unternehmen mit einem Umsatz von 10 Millionen Rial oder mehr endet. ZATCA kündigt jede Welle an und benachrichtigt die Steuerzahler sechs Monate im Voraus. |
Schweiz | Die elektronische Rechnungsstellung existiert in der Schweiz seit mehr als zwei Jahrzehnten. Die Schweiz rät offiziell die Nutzung eines hybriden Rechnungsformats basierend auf dem dt./frz. Standard ZUGFeRD/Factur-X. |
Serbien | Seit 2022 ist die elektronische Rechnungsstellung in Serbien für B2G und B2B obligatorisch. „Sistem E-Faktura“ (SEF) ist eine vom serbischen Finanzministerium zur Verfügung gestellte IT-Lösung des Clearance-E-Invoicing-Modells für das Senden, Empfangen, Erfassen, Verarbeiten und Speichern von elektronischen Rechnungen. |
Slowakei | Die nationale Einführung des elektronischen Rechnungssystems eFaktúra wird gemäß der EU-Initiative ViDA fortgesetzt, ohne einen neuen Zeitplan zu nennen. Der Entwurf umfasst Verbesserungen wie QR-Codes auf Rechnungen und vorausgefüllte Steuererklärungen. Ein finales Datum wird 2025 erwartet. |
Spanien | Die obligatorische elektronische Rechnungsstellung soll im B2B-Bereich nach der Veröffentlichung des Gesetzes innerhalb 12 und 24 Monaten für größere Unternehmen (Umsatz größer 8 Millionen Euro) bzw. kleinere Unternehmen erfolgen. Eine öffentliche Plattform wird den Austausch von elektronischen Rechnungen erleichtern, die im ersten Jahr aus Gründen der Lesbarkeit als PDF-Datei vorliegen müssen. Die Empfänger müssen den Status der Rechnungen innerhalb von vier Tagen melden. Die Einführung wird nicht vor Anfang 2026 erwartet. |
Ungarn | In Ungarn ist seit 2018 die elektronische Mehrwertsteuermeldung von Ausgangsrechnungen an das ungarische Steuersystem NAV (National Tax and Customs Administration, NTCA) unter bestimmten Bedingungen obligatorisch. Die nationale Steuer- und Zollverwaltung Ungarns (Nav Nemzeti Adoes Vamhivatai, kurz: NAV) bietet für diese Meldungen das sogenannte Online szamla-System IT-System/-Verfahren der ungarischen Finanzbehörde an. |
9. Internationaler Standard für die elektronische Rechnungsstellung: Peppol
Peppol ist ein offenes, grenzübergreifendes Netzwerk, das den Austausch von elektronischen Beschaffungsdokumenten über eine einheitliche Schnittstelle ermöglicht. Es deckt nicht nur die elektronische Rechnungsstellung (E-Invoicing) ab, sondern auch den gesamten Beschaffungsprozess, einschließlich Ausschreibungen und Bestellungen (E-Procurement). Peppol erfüllt zudem die Anforderungen der EU-Richtlinie 2014/55/EU für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.
Um sich dem Peppol-Netzwerk anzuschließen, benötigen Sie eine Verbindung zu einem Peppol-Access-Point. Dieser fungiert sowohl als sendender als auch als empfangender Access-Point und ermöglicht den elektronischen Austausch von Dokumenten wie Katalogen, Bestellungen, Lieferavisen und insbesondere Rechnungen.
Erfahren Sie mehr über Peppol in unserem Leitfaden: Was ist Peppol?
10. Welches Betriebsmodell ist das optimale für Ihr E-Invoicing?
Bei der Einführung einer E-Invoicing-Lösung sollten drei zentrale Fragen zur Betriebsart geklärt werden:
Hosting:
Soll die E-Invoicing-Lösung in Ihrem eigenen Rechenzentrum betrieben werden oder soll das Hosting an einen externen Rechenzentrumsbetreiber ausgelagert werden?
Soll die Lösung als Lizenzprodukt vor Ort (On-Premises) oder als Cloud-Service auf Pay-per-Use-Basis betrieben werden?
Standards und Formate:
Welche E-Invoicing-Standards und -Formate sind aktuell und möglicherweise zukünftig erforderlich?
Wenn maximale Kontrolle über Ihre Rechnungslegungs- und Abwicklungsprozesse für Sie höchste Priorität hat, ist eine On-Premises-Lösung, die auf Lizenzen basiert, die richtige Wahl. Für maximale Flexibilität und eine schnellere Implementierung empfehlen wir jedoch eine Cloud-Lösung. Diese bietet zudem Vorteile wie einfache Integration und hohe Betriebssicherheit.
Im Gegensatz zum flexiblen und kosteneffizienten Cloud-Betrieb können beim On-Premises-Betrieb hohe Anschaffungskosten für Hardware und Software sowie umfassende Implementierungs- und Wartungskosten anfallen. Die laufenden Kosten für Personal und Wartung sind dabei zusätzliche Faktoren, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten.
11. Fazit
In diesem Leitfaden haben Sie einen umfassenden Überblick über elektronische Rechnungen und die Bedeutung von E-Invoicing erhalten. Der Trend zum E-Invoicing wird maßgeblich durch gesetzliche Vorgaben und internationale Vorschriften vorangetrieben. Doch auch die zahlreichen Vorteile, insbesondere die signifikanten Kosteneinsparungen, machen E-Invoicing für Unternehmen zunehmend attraktiv.
Durch die Digitalisierung der Rechnungsausgangsprozesse werden manuelle Schritte eliminiert, was die Forderungslaufzeiten erheblich verkürzt, da Rechnungen sofort zugestellt werden.
Die Digitalisierung des Rechnungseingangs verbessert zudem die Verarbeitungsqualität, da manuelle Fehler reduziert werden. Unsere Daten zeigen, dass bei einem jährlichen Volumen von 12.000 Rechnungen die Kosten durch den Einsatz von E-Invoicing um bis zu 85 % gesenkt werden können – im Vergleich zur konventionellen manuellen Verarbeitung.
Für international tätige Unternehmen stellt sich die Herausforderung, verschiedene E-Invoicing-Standards zu unterstützen und zu verarbeiten. Hier könnte die Peppol-Initiative Abhilfe schaffen, sofern sie sich durchsetzt. Um den sich ständig ändernden Vorschriften gerecht zu werden, empfiehlt sich der Einsatz einer cloudbasierten E-Invoicing-Lösung.
1Quelle: https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0082_DE.html#title1 (Aufruf 11.08.2022)
12. FAQ zur Einführung der elektronischen Rechnung (E-Rechnung/E-Invoicing) in Deutschland
I. Allgemein
Das Wachstumschancengesetz differenziert zwischen zwei wesentlichen Rechnungsarten:
- Elektronische Rechnung (E-Rechnung): Diese entspricht einem strukturierten, maschinenlesbaren Format, welches die automatische Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht. Typische Formate hierfür sind XML-Dateien nach den Anforderungen der europäischen Norm EN 16931.
- Sonstige Rechnung: Darunter fallen Rechnungen in Papierform oder in nicht-strukturierten elektronischen Formaten wie PDF, Bilddateien oder einfache E-Mails. Diese Rechnungsformate sind jedoch nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig und können nicht mehr die gesetzlichen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung erfüllen, wenn eine E-Rechnungspflicht besteht.
Ja, das Gesetz sieht eine Übergangsregelung bis Ende 2026 vor. Während dieser Zeit können Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern auch weiterhin als „Sonstige Rechnungen“ ausgestellt werden, sofern dies zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart wird. Diese Übergangszeit soll den Unternehmen die Möglichkeit geben, ihre Systeme und Prozesse schrittweise auf die neue Anforderung umzustellen, bevor die E-Rechnungspflicht ohne Ausnahme wirksam wird.
Um als E-Rechnung zu gelten, muss das Rechnungsformat in einem strukturierten elektronischen Format vorliegen, das die Vorgaben der EN 16931 erfüllt und maschinenlesbar ist. Die gängigsten Formate in Deutschland sind:
- XRechnung: Ein Format, das in Deutschland spezifisch auf Grundlage der EN 16931 entwickelt wurde. Es erlaubt die vollautomatische Verarbeitung der Daten und ist ausschließlich maschinenlesbar.
- ZUGFeRD: Ein hybrides Format, das ab Version 2.0.1 ebenfalls den Anforderungen der EN 16931 entspricht. Hierbei enthält das Rechnungsdokument sowohl einen strukturierten XML-Datenteil als auch ein menschenlesbares PDF-Dokument, sodass das Format in unterschiedlichen Kontexten anwendbar ist.
- Weitere europäische Formate: Die E-Rechnungspflicht schließt auch andere, in Europa anerkannte Formate mit ein, wie z. B. Factur-X (Frankreich) oder Peppol-BIS Billing, die ebenfalls auf der EN 16931 basieren
Kleinbetragsrechnungen mit einem Gesamtbetrag bis zu 250 Euro sind von der Pflicht zur E-Rechnung ausgenommen. Solche Rechnungen können weiterhin in einfacher Papierform oder als PDF-Dokument ohne strukturiertes Datenformat ausgestellt werden. Die Ausnahme ist jedoch nur gültig, sofern der Betrag die 250-Euro-Grenze nicht überschreitet und keine weiteren umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften dies untersagen. Bei Rechnungen, die einen Mix aus steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen enthalten, zählt der Gesamtbetrag der Rechnung zur Bestimmung der E-Rechnungspflicht
II. Rechnungsabsender
Die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung trifft alle inländischen Unternehmer, die Leistungen oder Warenlieferungen an andere inländische Unternehmer erbringen. Dies umfasst sämtliche B2B-Umsätze, bei denen beide Parteien im Inland ansässig sind und die Umsätze steuerbar sind, es sei denn, sie sind nach § 4 UStG steuerfrei. Diese Regelung ist bindend und erfordert keine Zustimmung des Rechnungsempfängers mehr – eine entscheidende Neuerung, die den administrativen Aufwand reduziert und die Umstellung auf elektronische Rechnungsformate beschleunigt.
Falls die ausgestellte E-Rechnung fehlerhafte Angaben enthält, hat der Rechnungsaussteller die Möglichkeit, die Rechnung zu berichtigen. Die Berichtigung muss jedoch ebenfalls in einer strukturierten Form, also als E-Rechnung, erfolgen. Eine einfache Ergänzung oder Korrektur per Textdokument reicht nicht aus. Die überarbeitete Rechnung muss eindeutig als Berichtigung gekennzeichnet sein und sich auf die ursprünglich ausgestellte Rechnung beziehen. Der Vorsteuerabzug aus einer berichtigten E-Rechnung wirkt in der Regel rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung zurück, wodurch eine Korrektur effizient und regelkonform möglich wird.
Ab dem 1. Januar 2025 ist eine ausdrückliche Zustimmung des Empfängers zur E-Rechnung nicht mehr erforderlich, sofern beide Parteien inländische Unternehmer sind. Der Rechnungsaussteller kann davon ausgehen, dass der Empfänger in der Lage ist, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Dies bedeutet jedoch auch, dass der Empfänger die technischen Voraussetzungen für den Empfang schaffen muss. Für den Rechnungsaussteller reduziert sich der administrative Aufwand deutlich, da keine zusätzlichen Bestätigungen mehr eingeholt werden müssen.
Die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Leistungsempfängers kann dem Rechnungsaussteller als Indikator dienen, dass der Empfänger als Unternehmer handelt. Für den Rechnungsaussteller ist dies ein wesentliches Merkmal, das zur Prüfung der umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen beiträgt. Liegt keine gegenteilige Information vor, darf der Rechnungsaussteller auf die Richtigkeit der Angaben des Empfängers vertrauen, um sicherzustellen, dass er seiner Pflicht zur E-Rechnung korrekt nachkommt. Darüber hinaus kann die Verwendung der USt-IdNr. in der Rechnung die Prozessabläufe der Unternehmen bei der Kontrolle der Rechnungen erleichtern.
Der Rechnungsaussteller darf ab dem 1. Januar 2025 ausschließlich strukturierte elektronische Formate verwenden, die den gesetzlichen Anforderungen an E-Rechnungen entsprechen. Die zulässigen Formate sind:
- XRechnung: Dieses Format entspricht vollständig den Anforderungen der europäischen Norm EN 16931 und ist das primäre Format für E-Rechnungen in Deutschland. Es basiert auf einem XML-Format und ermöglicht die direkte, maschinelle Verarbeitung der Rechnungsdaten.
- ZUGFeRD (ab Version 2.0.1): Dieses hybride Format kombiniert ein menschenlesbares PDF mit einem strukturierten XML-Datensatz. ZUGFeRD in den Profilen COMFORT und EXTENDED ist EN 16931-konform und wird in Deutschland häufig eingesetzt. Es erlaubt sowohl eine Sichtprüfung als auch die maschinelle Verarbeitung der Daten.
- Peppol BIS Billing 3.0: Dieses Format ist in vielen europäischen Ländern gebräuchlich und basiert ebenfalls auf der EN 16931. Es ermöglicht den sicheren und standardisierten Austausch von Rechnungsdaten über das Peppol-Netzwerk.
- Factur-X: Eine Variante des ZUGFeRD-Formats, die hauptsächlich in Frankreich verwendet wird, aber auch in Deutschland anerkannt ist. Factur-X kombiniert ebenfalls PDF und XML, sodass es den Anforderungen an eine E-Rechnung genügt.
- EDI: Das EDI-Format (z. B. EDIFACT) kann bis zum 31. Dezember 2027 für Rechnungen genutzt werden, solange alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben strukturiert enthalten sind und der Empfänger zugestimmt hat. Nach 2027 muss ein E-Rechnungsformat wie XRechnung oder ZUGFeRD verwendet werden. Unter bestimmten Bedingungen können auch EDI-Formate, die von der Norm EN 16931 abweichen, genutzt werden, wie z. B. gemäß der Empfehlung 94/820/EG der EU-Kommission.
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung. Diese Kleinbetragsrechnungen dürfen auch weiterhin in Papierform oder als PDF-Dokument ausgestellt werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass die Befreiung ausschließlich für Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro anwendbar ist. Für Rechnungen, die eine Kombination aus steuerpflichtigen und steuerfreien Leistungen enthalten, ist der gesamte Rechnungsbetrag ausschlaggebend. Übersteigt dieser Betrag die Grenze, muss die Rechnung in Form einer E-Rechnung ausgestellt werden.
Verstößt ein Rechnungsaussteller gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, so handelt es sich hierbei um eine Verletzung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften. Dies kann zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen, da die ausgestellte „Sonstige Rechnung“ nicht als ordnungsgemäße Rechnung anerkannt wird. Im Ernstfall könnten steuerliche Konsequenzen drohen, die sowohl finanzielle als auch prozessuale Folgen für das Unternehmen haben können. Es ist daher für Unternehmer unerlässlich, die gesetzlichen Vorgaben zur E-Rechnung strikt einzuhalten, um unnötige Komplikationen zu vermeiden.
III. Rechnungsempfänger
Ab dem 1. Januar 2025 ist der Rechnungsempfänger verpflichtet, technisch in der Lage zu sein, E-Rechnungen zu empfangen und zu verarbeiten. Die einfachste Möglichkeit besteht darin, ein E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen bereitzustellen. Es ist jedoch nicht zwingend erforderlich, dass dies ein spezielles E-Mail-Postfach nur für E-Rechnungen ist; jede E-Mail-Adresse, die für den Geschäftsverkehr genutzt wird, kann hierfür verwendet werden. Zusätzlich können Unternehmen auch andere Übertragungswege nutzen, wie etwa den Austausch über ein zentrales Speicherportal oder durch elektronische Schnittstellen. Entscheidend ist, dass der Rechnungsempfänger sicherstellt, dass das E-Rechnungsformat maschinell verarbeitet werden kann.
Sollte der Rechnungsempfänger nicht in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen, oder die Annahme verweigern, hat er kein Recht auf eine alternative Rechnungsausstellung. Der Rechnungsaussteller erfüllt seine steuerrechtliche Verpflichtung, sobald er nachweislich eine E-Rechnung erstellt und den Übermittlungsprozess initiiert hat. Auch wenn der Rechnungsempfänger aus technischen Gründen die E-Rechnung nicht empfangen oder verarbeiten kann, bleibt die Verpflichtung des Rechnungsausstellers erfüllt. Ein Nachweis wie etwa ein Sendeprotokoll kann dokumentieren, dass der Übertragungsversuch ordnungsgemäß erfolgte, selbst wenn die Rechnung beim Empfänger nicht ankommt.
Nein, ab 2025 hat der Rechnungsempfänger keinen Anspruch mehr auf eine alternative Ausstellung, wenn eine E-Rechnung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bedeutet, dass ein Rechnungsempfänger, der technisch nicht in der Lage ist, E-Rechnungen zu verarbeiten, auch keinen Anspruch auf die Ausstellung einer „Sonstigen Rechnung“ in Papierform oder als PDF hat. Für den Rechnungsempfänger ist es daher unerlässlich, dass er rechtzeitig seine Systeme und internen Prozesse anpasst, um den neuen gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und eventuelle Empfangshindernisse zu vermeiden.
Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, E-Rechnungen in ihrem strukturierten, elektronischen Format unverändert aufzubewahren. Die Aufbewahrung muss sicherstellen, dass die Daten maschinell auswertbar sind und die Unveränderbarkeit der Datei gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass alle relevanten Rechnungsdaten, wie sie im strukturierten XML-Format vorliegen, in der Originalfassung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist archiviert werden müssen. Wenn es sich bei der Rechnung um ein hybrides Format handelt (z. B. ein PDF mit integriertem XML), so sind beide Bestandteile zu sichern. Die Finanzverwaltung muss in der Lage sein, die Daten vollständig auszuwerten, daher ist die Integrität und Authentizität der gespeicherten Datei besonders wichtig.
Ja, eine korrekt ausgestellte berichtigte E-Rechnung ermöglicht dem Rechnungsempfänger unter den üblichen Bedingungen den Vorsteuerabzug. Die Berichtigung muss ebenfalls in der strukturierten Form der E-Rechnung erfolgen und einen eindeutigen Bezug zur ursprünglich ausgestellten Rechnung aufweisen. Nach der Berichtigung gilt die E-Rechnung rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung als ordnungsgemäß, sodass der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug für den Ursprungszeitraum beanspruchen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass der berichtigte Datensatz alle umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben enthält und mit der ursprünglichen Rechnung formell übereinstimmt.
Da die Einführung der E-Rechnungspflicht keine Zustimmung des Empfängers mehr erfordert, entfällt für den Rechnungsempfänger das Recht, eine bestimmte Rechnungsform zu verlangen. Beide Parteien können sich dennoch zivilrechtlich auf bestimmte Zustellwege und Übertragungsformate einigen. Die Zustimmung des Rechnungsempfängers wird jedoch weiterhin bei Rechnungen benötigt, die als „Sonstige Rechnung“ in einem nicht-strukturierten Format (z. B. als PDF) ausgestellt werden sollen, etwa bei Kleinbetragsrechnungen oder in den Übergangsfristen bis Ende 2026. In solchen Fällen genügt die konkludente Annahme, die jedoch keinen Einfluss auf die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung einer strukturierten E-Rechnung hat, sofern diese für den Umsatz erforderlich ist.
Der Rechnungsempfänger darf zur Verarbeitung und Archivierung von E-Rechnungen auch externe Dienstleister einsetzen. Er bleibt jedoch dafür verantwortlich, dass alle umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die Rechnungen vollständig, unverändert und maschinell auswertbar gespeichert sind. Bei der Auswahl des Dienstleisters ist darauf zu achten, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Archivierung und Datensicherheit erfüllt werden, um die Konformität mit der E-Rechnungspflicht zu gewährleisten. Externe Dienstleister müssen den rechtlichen Vorgaben folgen und die technische Sicherheit und Unveränderbarkeit der gespeicherten E-Rechnungen garantieren.
Der Rechnungsempfänger sollte sicherstellen, dass seine internen IT-Systeme, Prozesse und Mitarbeiter auf den Empfang und die Verarbeitung von E-Rechnungen vorbereitet sind. Dafür sind mehrere Schritte zu empfehlen:
- Technische Infrastruktur prüfen: Das Unternehmen sollte überprüfen, ob die aktuellen E-Mail- und IT-Systeme das strukturierte Format der E-Rechnung (z. B. XML) verarbeiten können.
- Schulung der Mitarbeiter: Es ist wichtig, dass die betroffenen Mitarbeiter über die Anforderungen und den Umgang mit E-Rechnungen informiert und geschult werden.
- Koordination mit Geschäftspartnern: Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Lieferanten und Kunden über die bevorzugten Formate und Übertragungswege für E-Rechnungen informiert sind.
- Einrichtung von Schnittstellen und Software: Falls nicht vorhanden, sollten geeignete Schnittstellen und Softwarelösungen implementiert werden, um E-Rechnungen direkt in die Buchhaltungssysteme einspielen zu können, was die automatische Verarbeitung unterstützt und die manuelle Arbeit reduziert.
Sollte der Rechnungsempfänger eine E-Rechnung erhalten, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht (z. B. fehlende Pflichtangaben, unstrukturiertes Format), so ist der Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung nicht automatisch möglich. Der Empfänger kann eine Berichtigung der Rechnung vom Aussteller verlangen. Falls der Rechnungsaussteller nicht zur Korrektur bereit ist, kann der Empfänger möglicherweise den Vorsteuerabzug auf Grundlage anderer Belege geltend machen, muss jedoch sicherstellen, dass alle relevanten Informationen für die Finanzverwaltung ersichtlich sind. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Rechnungsstellung liegt beim Aussteller, doch ist der Empfänger verpflichtet, die Vollständigkeit und formale Korrektheit der erhaltenen Rechnungen zu prüfen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind, ähnlich wie private Unternehmen, verpflichtet, E-Rechnungen für alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen zu empfangen und zu verarbeiten, die für ihre unternehmerischen Tätigkeiten bezogen werden. In Fällen, in denen die Leistung sowohl für unternehmerische als auch für nicht-unternehmerische Zwecke genutzt wird, ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen. Liegt der Anteil der unternehmerischen Nutzung unter einem bestimmten Schwellenwert (z. B. ein bis zwei Prozent), so bleibt die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bestehen. Diese Regelung unterstützt die einheitliche Behandlung umsatzsteuerpflichtiger Vorgänge bei öffentlichen Einrichtungen und gewährleistet, dass alle steuerpflichtigen Umsätze im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen E-Rechnungen dokumentiert werden.
E-Rechnungen unterliegen den allgemeinen Aufbewahrungsfristen des Steuerrechts, das eine Mindestaufbewahrungsdauer von zehn Jahren vorsieht. Dabei ist es essenziell, die E-Rechnungen im Originalformat und unverändert aufzubewahren, um ihre maschinelle Auswertbarkeit sicherzustellen. Es ist nicht ausreichend, lediglich eine Papierkopie oder ein PDF der Rechnung zu speichern. Die digitale Archivierung sollte so gestaltet sein, dass eine nachträgliche Bearbeitung ausgeschlossen und der Ursprung der Daten verifiziert ist. Unternehmen können hierfür auf zertifizierte Archivierungslösungen oder externe Dienstleister zurückgreifen, müssen jedoch sicherstellen, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Ja, der Rechnungsempfänger kann digitale Formate ablehnen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine E-Rechnung entsprechen, wie beispielsweise unstrukturierte PDF-Dateien oder Bilddateien. Die E-Rechnungspflicht zielt darauf ab, dass die Rechnungsdaten in einem strukturierten Format vorliegen und maschinell verarbeitbar sind. Daher kann ein Empfänger Formate zurückweisen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen und stattdessen eine ordnungsgemäße E-Rechnung verlangen. In Fällen, in denen der Aussteller auf ein nicht-konformes Format besteht, kann der Empfänger rechtliche Schritte einleiten, um eine ordnungsgemäße Rechnung zu erhalten.
Die maschinelle Lesbarkeit ist ein Kernkriterium der E-Rechnungspflicht, da sie die automatische Weiterverarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht. Für den Rechnungsempfänger bedeutet dies, dass die strukturierten Daten direkt in das Buchhaltungssystem importiert und automatisch verarbeitet werden können, was die Effizienz steigert und Fehler reduziert. Die maschinelle Lesbarkeit erleichtert außerdem die Dokumentation und Prüfung durch die Finanzverwaltung, da alle relevanten Rechnungsdaten in einem standardisierten Format vorliegen. Die maschinelle Lesbarkeit ist somit eine wesentliche Voraussetzung, um die Digitalisierung im Rechnungswesen vollumfänglich zu nutzen und von den Vorteilen der automatisierten Buchführung zu profitieren.
Bei hybriden Rechnungsformaten, wie beispielsweise ZUGFeRD, sind sowohl ein menschenlesbares Dokument (z. B. PDF) als auch ein strukturiertes Datenformat (z. B. XML) in einer Datei kombiniert. Der strukturierte Teil der Rechnung hat dabei Vorrang vor dem lesbaren Bildteil. Falls Abweichungen zwischen dem maschinenlesbaren und dem menschenlesbaren Teil bestehen, gelten die Daten des strukturierten Teils als maßgeblich. Dies bietet dem Rechnungsempfänger den Vorteil, dass die Daten für die Buchhaltung maschinell verarbeitet werden können, während das PDF zur einfachen Sichtprüfung dienen kann. Hybride Formate ermöglichen eine flexible Handhabung, indem sie sowohl den Anforderungen der E-Rechnung als auch der nutzerfreundlichen Darstellung entsprechen.
IV. Übergangsregelungen und besondere Fälle
Ja, das Wachstumschancengesetz sieht mehrere Übergangsregelungen vor, um Unternehmen eine schrittweise Anpassung an die neuen Anforderungen der E-Rechnung zu ermöglichen:
- Bis Ende 2026: Unternehmen können inländische Rechnungen weiterhin als „Sonstige Rechnungen“ ausstellen und übermitteln, vorausgesetzt, beide Vertragsparteien stimmen dem zu. Dies erlaubt die Verwendung nicht strukturierter Formate wie PDF oder Papier, die ab 2027 jedoch grundsätzlich nicht mehr zulässig sind.
- Umsätze von Kleinunternehmen: Wenn ein Kleinunternehmer im Vorjahr einen Gesamtumsatz von weniger als 800.000 Euro erzielt hat, kann er bis Ende 2027 Rechnungen in Papierform oder anderen Formaten ausstellen.
- Ausnahmeregelung für etablierte Formate: Formate wie EDIFACT können bis Ende 2027 als E-Rechnungsformat verwendet werden, sofern sie alle umsatzsteuerrechtlich erforderlichen Informationen strukturiert übermitteln und die Zustimmung des Empfängers vorliegt.
Die Pflicht zur E-Rechnung gilt grundsätzlich nur für Rechnungen zwischen inländischen Unternehmern (sogenannte B2B-Umsätze innerhalb Deutschlands). Für internationale Geschäfte (z. B. Export) gibt es keine E-Rechnungspflicht gemäß deutschem Steuerrecht. Unternehmen können jedoch freiwillig E-Rechnungen ausstellen, wenn dies den internationalen Standards entspricht und für beide Parteien Vorteile bietet. In einigen Fällen kann jedoch auch ein deutsches Unternehmen eine E-Rechnung an einen ausländischen Leistungsempfänger ausstellen, wenn dieser die notwendigen technischen Voraussetzungen erfüllt und eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Wenn eine E-Rechnung fehlerhafte oder unvollständige Angaben enthält, muss der Rechnungsaussteller diese formgerecht korrigieren. Die Berichtigung erfolgt dabei nicht einfach durch Ergänzungen oder Notizen, sondern durch die Ausstellung einer neuen, vollständigen E-Rechnung, die den ursprünglichen Datensatz ersetzt und alle Pflichtangaben enthält. Für den Vorsteuerabzug und die steuerliche Dokumentation ist es entscheidend, dass die berichtigte E-Rechnung eindeutig als Korrektur gekennzeichnet ist und sich auf die ursprüngliche Rechnung bezieht. Sofern die Berichtigung alle Anforderungen erfüllt, kann der Vorsteuerabzug rückwirkend geltend gemacht werden.
Parallel zur Einführung der E-Rechnungspflicht wird in Zukunft ein Meldesystem für Rechnungsdaten erwartet. Dieses System soll eine schnelle und transaktionsbezogene Meldung von bestimmten Rechnungsinformationen an die Finanzverwaltung ermöglichen, um die Steuertransparenz und -effizienz zu erhöhen. Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass Rechnungsdaten möglicherweise bald in Echtzeit oder regelmäßig gemeldet werden müssen. Die konkreten technischen und rechtlichen Anforderungen des Meldesystems werden zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht und sollten frühzeitig berücksichtigt werden, um alle gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
V. Best Practices und Empfehlungen
- Frühzeitige Anpassung der IT-Systeme: Unternehmen sollten ihre Buchhaltungs- und IT-Systeme rechtzeitig an die E-Rechnungspflicht anpassen und prüfen, ob sie die Formate XRechnung oder ZUGFeRD verarbeiten können.
- Schulung der Mitarbeiter: Die zuständigen Abteilungen sollten umfassend über die Anforderungen und den Umgang mit E-Rechnungen informiert und geschult werden, um Fehler zu vermeiden und die Effizienz zu steigern.
- Standardisierte Prozesse für die Rechnungsprüfung und -aufbewahrung: Die internen Abläufe zur Überprüfung und Archivierung von E-Rechnungen sollten festgelegt und dokumentiert sein, damit alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.
- Regelmäßige Kommunikation mit Geschäftspartnern: Unternehmen sollten ihre Geschäftspartner über die bevorzugten Rechnungsformate und Übertragungswege informieren, um Missverständnisse zu vermeiden und den Übergang zu erleichtern.
- Zusammenarbeit mit Dienstleistern: Falls externe Dienstleister in die Rechnungserstellung oder -verarbeitung eingebunden sind, sollten klare Vereinbarungen über die Einhaltung der E-Rechnungsanforderungen getroffen werden.
VI. Risiken und Strafen
Unternehmen, die die Umstellung auf die E-Rechnungspflicht hinauszögern, laufen Gefahr, dass ihre Rechnungen ab 2025 nicht mehr als ordnungsgemäß anerkannt werden und somit der Vorsteuerabzug für ihre Geschäftspartner entfällt. Dies kann zu finanziellen Nachteilen und potenziellen Strafen führen. Darüber hinaus können nicht-konforme Rechnungen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen, da Korrekturen oder Berichtigungen notwendig sind. Die frühzeitige Umstellung auf die E-Rechnung reduziert das Risiko von Strafen und stellt sicher, dass alle steuerlichen Anforderungen erfüllt sind, ohne den Betriebsablauf zu stören.